gewährleistet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es stellt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers dar, dass ihm Fürsprecher B.________ am Tag seiner Festnahme am 10. November 2022 gesagt haben soll, dass er am Abend wieder zu Hause sei. Kommt hinzu, dass selbst wenn eine derartige Äusserung gemacht worden wäre, diese vorliegend als vertretbar erschiene resp. nicht als schwere Pflichtverletzung zu beurteilen wäre. Der Beschwerdeführer war zwei Einvernahmeterminen teilweise unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Staatsanwaltschaft Abklärungen durch die Personenfahndung veranlassen musste (Aufenthaltsnachforschungen).