Anlässlich des Haftanordnungsverfahrens wie auch der Haftverlängerungsbzw. Haftentlassungsverfahren nahm er namens des Beschwerdeführers jeweils ausführlich mündlich oder schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anträge bzw. die Gutheissung der Haftentlassungsgesuche, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Sodann stellte er am 1. Mai 2023 – nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu bereit erklärt hatte – ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug, welches von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Juli 2023 gutgeheissen wurde. Eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers war angesichts dessen offensichtlich durchwegs