Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Hafteröffnung vom 10. November 2022 auf ausdrückliche Frage der verfahrensleitenden Staatsanwältin hin damit einverstanden erklärt, weiterhin durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigt zu werden. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht auszumachen. Aus den Akten geht hervor, dass Fürsprecher B.________ seit seiner Ernennung als amtlicher Verteidiger an sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers so-