Der amtliche Verteidiger zeigte sich in der vorinstanzlichen Stellungnahme überrascht über das erneute Begehren des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, zumal dieser ihm gegenüber nie irgendeine Kritik geäussert und seit der ersten abweisenden Verfügung vom 3. Januar 2023 nie diesen Wunsch geäussert habe. Es besteht keine Veranlassung, an den Ausführungen von Fürsprecher B.________ zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Hafteröffnung vom 10. November 2022 auf ausdrückliche Frage der verfahrensleitenden Staatsanwältin hin damit einverstanden erklärt, weiterhin durch Fürsprecher B._____