_ hat unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ausdrücklich festgehalten, dass alle Anträge/Prozesshandlungen gemeinsam besprochen und einvernehmlich gemäss Absprache gestellt worden sind. Die Korrespondenz und Besprechungen seien im gegenseitigen Einvernehmen ergangen und ungehindert gewesen. Der amtliche Verteidiger zeigte sich in der vorinstanzlichen Stellungnahme überrascht über das erneute Begehren des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, zumal dieser ihm gegenüber nie irgendeine Kritik geäussert und seit der ersten abweisenden Verfügung vom 3. Januar 2023 nie diesen Wunsch geäussert habe.