__ in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. April 2023 sowie in der oberinstanzlichen Eingabe vom 16. Mai 2023 verwiesen werden (vgl. ebenfalls die Stellungnahme von Fürsprecher B.________ vom 30. Dezember 2022 betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, welcher am 3. Januar 2023 abgewiesen und nicht angefochten wurde). Fürsprecher B.________ hat unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ausdrücklich festgehalten, dass alle Anträge/Prozesshandlungen gemeinsam besprochen und einvernehmlich gemäss Absprache gestellt worden sind.