4.4 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidigung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, auszumachen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und diejenigen von Fürsprecher B.________ in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. April 2023 sowie in der oberinstanzlichen Eingabe vom 16. Mai 2023 verwiesen werden (vgl. ebenfalls die Stellungnahme von Fürsprecher B.______