Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1, 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.