Der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber immer korrekt und anständig verhalten und die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei bisher ungehindert gewesen. Besprechungen, Korrespondenz und Prozesshandlungen seien im beidseitigen Einvernehmen erfolgt. Er erachte das Vertrauensverhältnis nicht als gestört. Er werde die Verteidigung auch weiterhin angemessen und wirksam wahrnehmen können. 3.4 In seiner persönlichen Eingabe vom 17. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer Folgendes: Hiermit möchte ich nochmals hinweisen, dass ich mich erneut nicht richtig von meinem Pflichtverteidiger, B.________, unterstützt fühle.