3.3 Fürsprecher B.________ hielt in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2023 fest, er habe die Verteidigung des Beschwerdeführers von Anfang an und anhaltend gewissenhaft und rechtmässig mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen und namentlich Tun und Unterlassen wohlüberlegt ausgeübt (auch mit geeigneter rechtmässiger Zusammenarbeit mit der fallverantwortlichen Bewährungshilfe sowie mit angemessenen Informationen und Hilfestellungen gegenüber den Angehörigen).