Vor dem Hintergrund, dass er den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Strafverfahren vertreten habe und mit seiner Geschichte sowie seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vertraut sei, wünsche sich dieser ausdrücklich einen Wechsel zu ihm als amtlichem Verteidiger. Die Akten würden zwar einen bereits beachtlichen Umfang aufweisen, jedoch sei das Strafverfahren nicht derart weit fortgeschritten und der Zeitaufwand wegen des Wechsels der Verteidigung sei durchaus noch vertretbar, ohne dass eine Verfahrensverzögerung zu befürchten wäre. 3.3 Fürsprecher B.__