Nach all dem Geschehenen könne sich der Beschwerdeführer seinem amtlichen Verteidiger gegenüber mangels Vertrauens nicht mehr öffnen. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers sei es seit Beginn des Mandats zu verschiedenen Missverständnissen gekommen und es könne zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass Fürsprecher B.________ dem Beschwerdeführer in für ihn verständlicher Sprache erklärt habe, warum er was getan habe bzw. eben nicht getan habe.