Trotz abermals vom Beschwerdeführer artikulierten Wunsches, sofort ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, habe sich Fürsprecher B.________ in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 9. März 2023 nicht dazu geäussert, sondern eine Stellungnahme nach «erneuter Rücksprache» in Aussicht gestellt, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bisher ausgeblieben sei. Nach all dem Geschehenen könne sich der Beschwerdeführer seinem amtlichen Verteidiger gegenüber mangels Vertrauens nicht mehr öffnen.