Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung – bereits bevor das Schlussgutachten ergehe – sei zumindest nicht aussichtslos erschienen. Dies hätte Fürsprecher B.________ mit dem Beschwerdeführer diskutieren müssen. Mit Brief vom 1. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ mitgeteilt, dass er dessen