___ jedoch keine Aufklärung über die Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, sondern einen Brief, datierend vom 27. Januar 2023, aus welchem sich das weitere geplante Vorgehen für den Beschwerdeführer als Laien nicht ergebe und für ihn auch nicht klar sei, was dieser von ihm wissen wolle. Dies, obschon die Vorabstellungnahme einen aus gutachterlicher Sicht offenbar vertretbaren Plan von Ersatzmassnahmen skizziert habe, mit welchen der Beschwerdeführer einverstanden gewesen wäre. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung – bereits bevor das Schlussgutachten ergehe – sei zumindest nicht aussichtslos erschienen.