In Bezug auf die gutachterliche Vorabstellungnahme habe Fürsprecher B.________ dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Tag nach Erhalt des Vorabgutachtens aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Zusammen mit der Vorabstellungnahme vom 22. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer von Fürsprecher B.________ jedoch keine Aufklärung über die Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, sondern einen Brief, datierend vom 27. Januar 2023, aus welchem sich das weitere geplante Vorgehen für den Beschwerdeführer als Laien nicht ergebe und für ihn auch nicht klar sei, was dieser von ihm wissen wolle.