Der Beschwerdeführer habe am 3. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Haftentlassungsgesuch gestellt, nachdem er sich von Fürsprecher B.________ diesbezüglich nicht ernstgenommen gefühlt habe und dieser ihm nicht – oder nicht verständlich – mitgeteilt habe, warum kein solches gestellt werde. Auch bei administrativen Belangen, wie sie in der Untersuchungshaft nun einmal anfielen, habe Fürsprecher B.________ den Beschwerdeführer nicht unterstützt. In Bezug auf die gutachterliche Vorabstellungnahme habe Fürsprecher B.___