Vor diesem Hintergrund habe der Besuch nicht vertrauensfördernd gewirkt, sondern beim Beschwerdeführer den Eindruck bestätigt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht seine Interessen wahre, sondern vorderhand Interesse am Behalt des Mandats habe. Der Beschwerdeführer habe am 3. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Haftentlassungsgesuch gestellt, nachdem er sich von Fürsprecher B.________ diesbezüglich nicht ernstgenommen gefühlt habe und dieser ihm nicht – oder nicht verständlich – mitgeteilt habe, warum kein solches gestellt werde.