Die mit dieser Aussage geweckte Hoffnung des Beschwerdeführers sei offenkundig ungerechtfertigterweise geschürt worden, was das Anfangsvertrauen bereits geschmälert habe. Seit seiner Verhaftung sei der Beschwerdeführer von Fürsprecher B.________ erst einmal in der Untersuchungshaft besucht worden, nämlich nachdem er am 21. Dezember 2022 einen Anwaltswechsel beantragt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Besuch nicht vertrauensfördernd gewirkt, sondern beim Beschwerdeführer den Eindruck bestätigt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht seine Interessen wahre, sondern vorderhand Interesse am Behalt des Mandats habe.