Nach Prüfung der Akten und Besprechung mit dem Beschwerdeführer komme er zum Schluss, dass dessen Wunsch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht bloss dessen «subjektiven Empfinden» entspreche, sondern die Störung des Vertrauensverhältnisses durchaus glaubhaft sei. Am Tag der Verhaftung sei dem Beschwerdeführer gemäss dessen Schilderung von Fürsprecher B.________ mündlich mitgeteilt worden, dass er am Abend wieder zuhause sei. Die mit dieser Aussage geweckte Hoffnung des Beschwerdeführers sei offenkundig ungerechtfertigterweise geschürt worden, was das Anfangsvertrauen bereits geschmälert habe.