3.2 Rechtsanwalt C.________ führte im Schreiben vom 23. März 2023, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, aus, dass ihn der Beschwerdeführer erstmals am 22. Dezember 2022 und seither mehrfach dahingehend informiert habe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem ihm beigeordneten amtlichen Verteidiger zerrüttet sei. Nach Prüfung der Akten und Besprechung mit dem Beschwerdeführer komme er zum Schluss, dass dessen Wunsch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht bloss dessen «subjektiven Empfinden» entspreche, sondern die Störung des Vertrauensverhältnisses durchaus glaubhaft sei.