Es liegt kein objektiver Grund vor, welcher eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Rechtsanwalt B.________ vermuten liesse. Eine solche wird zudem weder vom Beschuldigten noch von Rechtsanwalt C.________ geltend gemacht. Weitere Gründe, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als zwingend geboten erscheinen lassen, sind in den gegebenen Umständen ebenso wenig ersichtlich. Das subjektive Empfinden des Beschuldigten genügt für einen Anwaltswechsel nicht.