3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Antrags um Wechsel der amtlichen Verteidigung wie folgt: Mit Verfügungen vom 23.02.2022 bzw. 16.03.2022 wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 16.02.2022 als amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er war als Anwalt der ersten Stunde schon bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten anwesend. Der Beschuldigte stimmte seiner Einsetzung zu und beantragte weder bei der Polizei noch anlässlich der Hafteröffnung die Einsetzung eines anderen Anwalts als amtliche Verteidigung. A.________ wurde im Rahmen der Haf-