Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. schwerer Körper- verletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. quali- fizierter einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. April 2023 (EO 21 9265) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Tötung, evtl. schwerer Körperverlet- zung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. qualifizierter einfacher Kör- perverletzung etc. Er wird seit dem 16. Februar 2022 durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wies die Staats- anwaltschaft das undatierte Gesuch des Beschwerdeführers (Posteingang: 21. De- zember 2022) um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Am 23. März 2023 ersuchte Rechtsanwalt C.________ na- mens des Beschwerdeführers erneut um sofortige Entlassung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger und um Einsetzung von ihm als amtlichen Verteidiger. Nach Einholung einer Stellungnahme von Fürsprecher B.________ wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 6. April 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2023 persönlich Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Wechsel der amtlichen Ver- teidigung zu bewilligen unter Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. April 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Fürsprecher B.________ reichte am 16. Mai 2023 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme ein. Er ersuch- te um Behandlung der Beschwerde und stellte den Beschwerdeentscheid ins Er- messen des Gerichts. Am 17. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere persönliche Eingabe ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wech- sel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Antrags um Wechsel der amtlichen Verteidigung wie folgt: Mit Verfügungen vom 23.02.2022 bzw. 16.03.2022 wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 16.02.2022 als amtlicher Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. Er war als Anwalt der ers- ten Stunde schon bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten anwesend. Der Beschuldigte stimm- te seiner Einsetzung zu und beantragte weder bei der Polizei noch anlässlich der Hafteröffnung die Einsetzung eines anderen Anwalts als amtliche Verteidigung. A.________ wurde im Rahmen der Haf- 2 teröffnung vom 10.11.2022 dabei explizit gefragt, ob er mit der amtlichen Verteidigung durch Herrn Rechtsanwalt B.________ einverstanden sei, worauf er mit "ja" antwortete. Es liegt kein objektiver Grund vor, welcher eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Rechtsanwalt B.________ vermuten liesse. Eine solche wird zudem weder vom Beschuldigten noch von Rechtsan- walt C.________ geltend gemacht. Weitere Gründe, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidi- gung als zwingend geboten erscheinen lassen, sind in den gegebenen Umständen ebenso wenig er- sichtlich. Das subjektive Empfinden des Beschuldigten genügt für einen Anwaltswechsel nicht. 3.2 Rechtsanwalt C.________ führte im Schreiben vom 23. März 2023, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, aus, dass ihn der Be- schwerdeführer erstmals am 22. Dezember 2022 und seither mehrfach dahinge- hend informiert habe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem ihm beigeordneten amtlichen Verteidiger zerrüttet sei. Nach Prüfung der Akten und Be- sprechung mit dem Beschwerdeführer komme er zum Schluss, dass dessen Wunsch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht bloss dessen «subjektiven Empfinden» entspreche, sondern die Störung des Vertrauensverhältnisses durch- aus glaubhaft sei. Am Tag der Verhaftung sei dem Beschwerdeführer gemäss des- sen Schilderung von Fürsprecher B.________ mündlich mitgeteilt worden, dass er am Abend wieder zuhause sei. Die mit dieser Aussage geweckte Hoffnung des Be- schwerdeführers sei offenkundig ungerechtfertigterweise geschürt worden, was das Anfangsvertrauen bereits geschmälert habe. Seit seiner Verhaftung sei der Be- schwerdeführer von Fürsprecher B.________ erst einmal in der Untersuchungshaft besucht worden, nämlich nachdem er am 21. Dezember 2022 einen Anwaltswech- sel beantragt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Besuch nicht vertrau- ensfördernd gewirkt, sondern beim Beschwerdeführer den Eindruck bestätigt, dass sein amtlicher Verteidiger nicht seine Interessen wahre, sondern vorderhand Inter- esse am Behalt des Mandats habe. Der Beschwerdeführer habe am 3. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Haftentlassungsgesuch gestellt, nachdem er sich von Fürsprecher B.________ diesbezüglich nicht ernstgenommen gefühlt habe und dieser ihm nicht – oder nicht verständlich – mitgeteilt habe, war- um kein solches gestellt werde. Auch bei administrativen Belangen, wie sie in der Untersuchungshaft nun einmal anfielen, habe Fürsprecher B.________ den Be- schwerdeführer nicht unterstützt. In Bezug auf die gutachterliche Vorabstellung- nahme habe Fürsprecher B.________ dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Tag nach Erhalt des Vorabgutachtens aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Zusammen mit der Vorabstellungnahme vom 22. Januar 2023 habe der Be- schwerdeführer von Fürsprecher B.________ jedoch keine Aufklärung über die Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, sondern einen Brief, datierend vom 27. Januar 2023, aus welchem sich das weitere geplante Vorgehen für den Beschwerdeführer als Laien nicht ergebe und für ihn auch nicht klar sei, was dieser von ihm wissen wolle. Dies, obschon die Vorabstellungnahme einen aus gutachterlicher Sicht offenbar vertretbaren Plan von Ersatzmassnahmen skiz- ziert habe, mit welchen der Beschwerdeführer einverstanden gewesen wäre. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung – bereits bevor das Schlussgutachten ergehe – sei zumindest nicht aussichtslos erschienen. Dies hätte Fürsprecher B.________ mit dem Beschwerdeführer diskutieren müssen. Mit Brief vom 1. Februar 2023 ha- be der Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ mitgeteilt, dass er dessen 3 Schreiben vom 27. Januar 2023 nicht verstehe, er mit den vorgeschlagenen Er- satzmassnahmen einverstanden sei und aus der Untersuchungshaft entlassen werden möchte. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei erst erfolgt, nachdem das Schlussgutachten vorgelegen habe. Trotz abermals vom Beschwerdeführer artiku- lierten Wunsches, sofort ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, habe sich Fürspre- cher B.________ in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 9. März 2023 nicht dazu geäussert, sondern eine Stellungnahme nach «erneuter Rücksprache» in Aussicht gestellt, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bisher aus- geblieben sei. Nach all dem Geschehenen könne sich der Beschwerdeführer sei- nem amtlichen Verteidiger gegenüber mangels Vertrauens nicht mehr öffnen. An- gesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers sei es seit Beginn des Mandats zu verschiedenen Missverständnissen gekommen und es könne zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass Fürsprecher B.________ dem Beschwerdefüh- rer in für ihn verständlicher Sprache erklärt habe, warum er was getan habe bzw. eben nicht getan habe. Vor dem Hintergrund, dass er den Beschwerdeführer be- reits in einem früheren Strafverfahren vertreten habe und mit seiner Geschichte sowie seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vertraut sei, wünsche sich die- ser ausdrücklich einen Wechsel zu ihm als amtlichem Verteidiger. Die Akten wür- den zwar einen bereits beachtlichen Umfang aufweisen, jedoch sei das Strafverfah- ren nicht derart weit fortgeschritten und der Zeitaufwand wegen des Wechsels der Verteidigung sei durchaus noch vertretbar, ohne dass eine Verfahrensverzögerung zu befürchten wäre. 3.3 Fürsprecher B.________ hielt in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2023 fest, er habe die Verteidigung des Beschwerdeführers von Anfang an und anhaltend gewissenhaft und rechtmässig mit der gebotenen Sorgfalt wahrge- nommen und namentlich Tun und Unterlassen wohlüberlegt ausgeübt (auch mit geeigneter rechtmässiger Zusammenarbeit mit der fallverantwortlichen Be- währungshilfe sowie mit angemessenen Informationen und Hilfestellungen ge- genüber den Angehörigen). Der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber im- mer korrekt und anständig verhalten und die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei bisher ungehindert gewesen. Besprechungen, Korre- spondenz und Prozesshandlungen seien im beidseitigen Einvernehmen erfolgt. Er erachte das Vertrauensverhältnis nicht als gestört. Er werde die Verteidigung auch weiterhin angemessen und wirksam wahrnehmen können. 3.4 In seiner persönlichen Eingabe vom 17. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer Folgendes: Hiermit möchte ich nochmals hinweisen, dass ich mich erneut nicht richtig von meinem Pflichtverteidi- ger, B.________, unterstützt fühle. Er kommt meiner Bitte trotz mehrmaliger Anfrage mich im Regio- nalgefängnis Thun seit Wochen nicht nach. Ich habe in Bezug auf mein Verfahren neue Erkenntnisse bzw. neue Sachverhalte, welche für das laufende Strafverfahren wichtig sind. Ich möchte diese drin- gend mit meinem Pflichtverteidiger besprechen. Er hat meine Anliegen in Bezug einer Telefonbewilli- gung nun mehrfach nicht umgesetzt. Ich möchte mit diesem Schreiben Ihnen nochmals aufzeigen, dass ich mich nicht gut durch Herrn B.________ vertreten fühle und bitte Sie meine Beschwerde bzw. meinen Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers zu bewilligen. 4 4. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat die amtlich verteidigte Person einen grundrechtlichen An- spruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinter- essen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ih- re anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Per- son in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirk- same Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverlet- zung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozess- verhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei kras- sen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinver- nahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und ande- ren Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1, 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und ef- fiziente Verteidigung nicht nur durch eine objektive Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern auch durch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis beeinträch- tigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, be- deutet dies allerdings nicht, dass allein deren Empfinden resp. Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauens- verhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger ver- treten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Ins- besondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausü- bung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhal- tung bewilligt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19a zu Art. 134 StPO mit Hinweisen). Auch aus dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011 (abruf- bar im Internet unter: www.justice.be.ch > Strafverfahren > Kreisschreiben) zum Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung geht 5 hervor, dass die Verfahrensleitung die Wahlverteidigung nur dann in die Funktion der amtlichen Verteidigung nachrücken lässt, wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen amtlichen Verteidigung aufgrund von kon- kreten Angaben bei objektiver Betrachtungsweise glaubhaft erscheint oder wenn eine wirksame Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen durch die amtliche Ver- teidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass der Verteidi- ger problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidi- gungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aus- sichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflicht- gemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vor- gehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die In- teressen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich be- gründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidi- gung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, auszuma- chen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und diejenigen von Fürsprecher B.________ in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. April 2023 sowie in der oberinstanzlichen Eingabe vom 16. Mai 2023 verwiesen werden (vgl. ebenfalls die Stellungnahme von Fürsprecher B.________ vom 30. Dezember 2022 betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, welcher am 3. Januar 2023 abgewiesen und nicht angefochten wurde). Fürspre- cher B.________ hat unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ausdrücklich fest- gehalten, dass alle Anträge/Prozesshandlungen gemeinsam besprochen und ein- vernehmlich gemäss Absprache gestellt worden sind. Die Korrespondenz und Be- sprechungen seien im gegenseitigen Einvernehmen ergangen und ungehindert gewesen. Der amtliche Verteidiger zeigte sich in der vorinstanzlichen Stellungnah- me überrascht über das erneute Begehren des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung, zumal dieser ihm gegenüber nie irgendeine Kritik geäussert und seit der ersten abweisenden Verfügung vom 3. Januar 2023 nie die- sen Wunsch geäussert habe. Es besteht keine Veranlassung, an den Ausführun- gen von Fürsprecher B.________ zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Hafteröffnung vom 10. November 2022 auf ausdrückliche Frage der verfahrensleitenden Staatsanwältin hin damit einverstanden erklärt, weiterhin durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigt zu werden. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht auszumachen. Aus den Akten geht hervor, dass Fürsprecher B.________ seit seiner Ernennung als amtlicher Verteidiger an sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers so- 6 wie weiterer Personen teilgenommen und zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt hat. Anlässlich des Haftanordnungsverfahrens wie auch der Haftverlängerungs- bzw. Haftentlassungsverfahren nahm er namens des Beschwerdeführers jeweils ausführlich mündlich oder schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anträge bzw. die Gutheissung der Haftentlassungsgesu- che, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Sodann stellte er am 1. Mai 2023 – nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu bereit erklärt hatte – ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug, welches von der Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 4. Juli 2023 gutgeheissen wurde. Eine wirksame Vertei- digung des Beschwerdeführers war angesichts dessen offensichtlich durchwegs gewährleistet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es stellt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers dar, dass ihm Fürsprecher B.________ am Tag seiner Festnahme am 10. November 2022 gesagt haben soll, dass er am Abend wieder zu Hause sei. Kommt hinzu, dass selbst wenn eine derartige Äusse- rung gemacht worden wäre, diese vorliegend als vertretbar erschiene resp. nicht als schwere Pflichtverletzung zu beurteilen wäre. Der Beschwerdeführer war zwei Einvernahmeterminen teilweise unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Staats- anwaltschaft Abklärungen durch die Personenfahndung veranlassen musste (Auf- enthaltsnachforschungen). Dieses Fernbleiben an den Einvernahmen versuchte der amtliche Verteidiger anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht vom 11. November 2022 nachvollziehbar zu erklären. Zudem stellte Fürsprecher B.________ bereits anlässlich dieser Haftverhandlung die Verhältnis- mässigkeit der Untersuchungshaft in Frage und beantragte entsprechend die Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft, eventualiter die An- ordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. S. 5 des Protokolls der Verhandlung vom 11. November 2022). Eine sofortige Haftentlassung erschien mithin zum Zeitpunkt der Haftverhandlung durchaus möglich, weshalb auch eine allfällige entsprechende Äusserung sachlich nicht gänzlich unvertretbar wäre. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge vom Regionalen Zwangsmassnahmen- gericht Emmental-Oberaargau unter Bejahung der Haftvoraussetzungen am 11. November 2022 für eine Haftdauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Februar 2023, angeordnet. In Anbetracht dessen drängte sich Anfang Januar 2023 ein Haftentlassungsgesuch nicht geradezu auf, zumal auch vom Beschwerdeführer selbst keine wesentlichen Änderungen geltend gemacht wurden (vgl. E. 4.3 hier- vor). Fürsprecher B.________ hat sodann nach persönlicher Rücksprache mit dem Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei, und mit Stel- lungnahme vom 19. Januar 2023 den Antrag gestellt, dieses gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Damit wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zureichend wahrgenommen. Auch dass der amtliche Verteidiger nach Eingang der gutachterlichen Vorabstellung- nahme vom 22. Januar 2023 nicht umgehend ein Haftentlassungsgesuch gestellt hat, stellt keinen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. In der gutachterlichen Vorabstellungnahme wurden zwar gewisse mögliche Er- satzmassnahmen aufgezeigt (längere teilstationäre Behandlung in der Psychiatri- 7 schen Tagesklinik mit anschliessender tagesklinischer Behandlung etc.). Gleichzei- tig wurde dem Beschwerdeführer aber auch eine hohe Wiederholungswahrschein- lichkeit störungsbedingter Gewalthandlungen attestiert. Es wurde erwogen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden kön- ne, dass zur Verminderung des deutlich erhöhten Kriminalitätsrisikos die Indikation für eine langfristig angelegte und fachgerecht durchgeführte störungsspezifische und risikoorientierte Behandlung bestehe. Ob im vorliegenden Fall eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig, geeignet und er- folgsversprechend durchführbar einzuschätzen und deshalb zu empfehlen sei oder ob auch eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ausreiche, werde sich erst nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen des Hauptgutach- tens beurteilen lassen (vgl. S. 51 und 58 der gutachterlichen Vorabstellungnahme; Hervorhebung beigefügt). Angesichts dieser zum Teil vagen Einschätzung des Gutachters war ein sofortiges Haftentlassungsgesuch nicht zwingend indiziert resp. ein Absehen davon durchaus vertretbar. Immerhin hat Fürsprecher B.________ dann in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 un- ter Verweis auf die im Vorabgutachten erwähnten allfällig möglichen Ersatzmass- nahmen ausgeführt, dass sich die Frage stelle, ob Inhalt und Ergebnis des Vorab- gutachtens für die Annahme der Haftgründe etwas ändern würden (vgl. gleicher- massen auch das Schreiben vom 9. März 2023 betreffend die Zustellung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Februar 2023). Der Beschwerdefüh- rer selbst wusste um die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, hat er ein solches doch bereits mit undatierter Eingabe (Posteingang: 3. Januar 2023) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Über diese Möglichkeit musste er folglich nicht erneut informiert werden. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Febru- ar 2023 wurde klar eine stationäre Massnahme favorisiert. Zu einer solchen hatte sich der Beschwerdeführer zunächst nicht einverstanden erklärt (vgl. Z. 240 ff. und 269 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme vom 4. April 2023), weshalb ein wei- teres Haftentlassungsgesuch auch aufgrund dessen zum damaligen Zeitpunkt als nicht erfolgsversprechend erschien (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. denn auch den Ent- scheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 14. April 2023). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihn Fürsprecher B.________ nur einmal in der Untersuchungshaft besucht habe und insoweit sinngemäss eine Vernachlässi- gung der Betreuung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, gab es neben diesem Besuch doch offensichtlich auch noch weiteren (telefonischen und/oder schriftlichen) Kontakt zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerde- führer (vgl. das Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 10. Januar 2023 [«nach persönlicher Rücksprache mit dem Beschuldigten»], vom 9. März 2023 [«der Beschuldigte und ich haben Kenntnis genommen»; «nach erneuter Rück- sprache mit dem Beschuldigten»; evtl. Vorbesprechung vorgängig der Einvernah- men etc.). Dass der amtliche Verteidiger den Besuch ausschliesslich zu eigenen Zwecken vorgenommen haben soll, überzeugt angesichts dessen nicht. Hierfür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Auch insoweit muss folglich nicht auf eine inef- fektive Wahrnehmung der Parteiinteressen oder ein objektiv gestörtes Vertrauens- verhältnis geschlossen werden. 8 Schliesslich wurde vom amtlichen Verteidiger entgegen der Schilderungen des Be- schwerdeführers glaubhaft dargetan, dass er mit der fallverantwortlichen Be- währungshilfe zusammengearbeitet und gegenüber den Angehörigen angemesse- ne Hilfestellungen geleistet hat bzw. für diese erreichbar war (vgl. dazu auch die E- Mail von D.________ vom 27. Dezember 2022 betreffen Antrag um Besuchsbewil- ligung sowie die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2022, wo- nach Fürsprecher B.________ von der Familie des Beschwerdeführers bereits über den Tod des Vaters des Beschwerdeführers informiert worden sei, was die Anga- ben des amtlichen Verteidigers untermauern). Eine fehlende Unterstützung in ad- ministrativen Belangen liegt offensichtlich nicht vor. Dass es zu Missverständnissen gekommen sein resp. der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt haben soll, dass er ihm nicht in verständlicher Sprache erkläre, weshalb er was mache oder eben nicht, wurde von Fürsprecher B.________ nicht bestätigt. Vielmehr gab dieser an, dass die Kommunikation zwischen ihm und dem Be- schwerdeführer ungehindert gewesen sei. Es mag sein, dass sich der Beschwerde- führer subjektiv nicht hinreichend unterstützt fühlt. Objektive Anhaltspunkte hierfür liegen indes nicht vor. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der amtliche Ver- teidiger zeitnah Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehmen wird, um die an- geblichen neuen Erkenntnisse für das Strafverfahren mit diesem zu besprechen. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung im vorliegend weit fortgeschrittenen Verfahren (die Schlusseinvernahme erfolgte am 4. April 2023; Fürsprecher B.________ ist als Anwalt der ersten Stunde seit fast 1.5 Jahren der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers) nicht erfüllt sind. Es liegen insgesamt keine zureichenden Hin- weise dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Fürsprecher B.________ erheblich gestört ist oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere kann gestützt auf die Ausführungen von Fürsprecher B.________ davon ausgegangen werden, dass Beratungen stattgefunden haben und eine für den Beschwerdeführer verständliche Strategie besprochen wurde. Umgekehrt ist nicht davon auszugehen, dass Für- sprecher B.________ die Parteiinteressen des Beschwerdeführers nicht zurei- chend wahrgenommen resp. ihn nicht hinreichend und in verständlicher Sprache über das weitere Vorgehen informiert hat. Der subjektive Wille des Beschwerdefüh- rers allein reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdever- fahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10