8 noch ein anders geartetes strafrechtlich relevantes Handeln dar. Vielmehr sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen gelangt daher zum Schluss, dass sich vorliegend offensichtlich kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1-7 erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt resp. dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten 1-7 somit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO).