Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einem strafbaren Fehlverhalten der Beschuldigten 1-7 überzeugt ist. Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür indes jegliche Anhaltspunkte. Es ist nicht auszumachen, welche konkreten Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1-7 von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sein sollen.