Konkrete Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder eine anderweitige strafbare Handlung sind offensichtlich nicht auszumachen. Zusammengefasst geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret hervor, inwiefern die angefochtene Einstellungsverfügung zu Unrecht ergangen sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der von ihm bereits wiederholt geäusserten Kritik an den Behörden (vgl. insoweit auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5, 6B_292/2022 vom 4. April 2022 E. 5, 6B_81/2022 vom 7. März 2022 E. 5).