Er legt nicht konkret dar, inwiefern der fragliche Beschluss rechtsmissbräuchlich sein soll bzw. der Beschuldigte 5 kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Betreffend den Beschuldigten 6 und den insoweit vom Beschwerdeführer gerügten Beschluss BK 20 426 vom 6. Januar 2021 ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass aus der Strafanzeige nicht erhellt, was der Beschwerdeführer diesem in welchem Zusammenhang strafrechtlich vorwerfen will. Konkrete Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder eine anderweitige strafbare Handlung sind offensichtlich nicht auszumachen.