Auch betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 5 (zuständiger Präsident i.V. betreffend den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 589 vom 6. Januar 2022) bringt der Beschwerdeführer immer wieder gleiche, bloss pauschal gehaltene Vorwürfe vor. Er legt nicht konkret dar, inwiefern der fragliche Beschluss rechtsmissbräuchlich sein soll bzw. der Beschuldigte 5 kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es nicht hätte geschehen dürfen.