Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers wurden bereits durch die Beschwerdekammer in Strafsachen (Beschluss BK 21 589 vom 6. Januar 2022) und das Bundesgericht (Urteil 6B_81/2022 vom 7. März 2022) mehrfach überprüft und als nicht begründet erachtet. Die Vorwürfe sind weder neu noch lassen sie nunmehr gegenteilige Schlüsse in strafrechtlicher Hinsicht zu. Auch betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 5 (zuständiger Präsident i.V. betreffend den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 589 vom 6. Januar 2022) bringt der Beschwerdeführer immer wieder gleiche, bloss pauschal gehaltene Vorwürfe vor.