Dasselbe gilt betreffend die von der Beschuldigten 3 erlassene und vom Beschuldigten 4 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021, mittels welcher ein vom Beschwerdeführer initiiertes Strafverfahren gegen Oberrichter I.________ und Oberrichter J.________ wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand genommen wurde. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers wurden bereits durch die Beschwerdekammer in Strafsachen (Beschluss BK 21 589 vom 6. Januar 2022) und das Bundesgericht (Urteil 6B_81/2022 vom 7. März 2022) mehrfach überprüft und als nicht begründet erachtet.