7 schuldigte 2 die von ihrem Amt verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt haben sollen, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben sollen, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für anderweitige strafbare Handlungen, insbesondere Begünstigung, Verleumdung etc. ersichtlich. Dasselbe gilt betreffend die von der Beschuldigten 3 erlassene und vom Beschuldigten 4 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021, mittels welcher ein vom Beschwerdeführer initiiertes Strafverfahren gegen Oberrichter I._____