Damit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 oder der Beschuldigte 2 im Rahmen des Verfahrens O 20 12754 strafbaren Amtsmissbrauch begangen haben könnten. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan, inwiefern die Beschuldigte 1 oder der Be-