Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 21 588 vom 24. Januar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kam in den Erwägungen zum Schluss, dass sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung unbegründet seien. Damit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 oder der Beschuldigte 2 im Rahmen des Verfahrens O 20 12754 strafbaren Amtsmissbrauch begangen haben könnten.