fehlende Prozessvoraussetzung [verspäteter Strafantrag]; Verhalten der beiden Behörden war klar hoheitliches Handeln, weshalb der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung von vornherein nicht zur Anwendung gelangte). Der Staatsanwaltschaft kommt in solchen Fällen nur ein kleiner bzw. bei fehlenden notwendigen Prozessvoraussetzungen gar kein Ermessensspielraum zu. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 21 588 vom 24. Januar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde.