vollziehbar begründet, weshalb das Strafverfahren gegen die zuständigen Personen der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs, Ehrverletzung resp. Verleumdung, einfacher Körperverletzung sowie ungetreuer Amtsführung nicht an die Hand genommen wurde (Verfahrenshindernis [Verbot der doppelten Strafverfolgung; Art. 11 Abs. 1 StPO]; fehlende Prozessvoraussetzung [verspäteter Strafantrag];