Der Beschwerdeführer erklärt sich mit verschiedenen Nichtanhandnahmeverfügungen der Regionalen und Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und den diesbezüglichen Beschlüssen der Beschwerdekammer in Strafsachen betreffend von ihm initiierte Strafverfahren nicht einverstanden und vertritt die Auffassung, dass die insoweit zuständigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Oberrichter strafbare Handlungen begangen hätten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021, verfügt durch die Beschuldigte 1 und genehmigt durch den Beschuldigten 2, nach-