der angefochtenen Verfügung). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer erklärt sich mit verschiedenen Nichtanhandnahmeverfügungen der Regionalen und Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und den diesbezüglichen Beschlüssen der Beschwerdekammer in Strafsachen betreffend von ihm initiierte Strafverfahren nicht einverstanden und vertritt die Auffassung, dass die insoweit zuständigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Oberrichter strafbare Handlungen begangen hätten.