312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-7 wegen Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauchs, Beihilfe zu Amtsmissbrauch, Begünstigung, Ignorieren von Akten und Manipulieren der Tatsachen, Verleumdung, seelischer Kränkung / vorsätzlicher einfacher Körperverletzung sowie Ehr- und Würdeverletzung eingestellt hat. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. im Detail S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung).