Inwiefern ein strafbarer Amtsmissbrauch oder eine Freiheitsberaubung vorliegen solle, sei nicht erkennbar. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 426 vom 6. Januar 2021 sei das Bundesgericht zuständig, an welches sich die Anzeige offenbar auch gerichtet habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtene Verfügung mit Eingabe vom 15. April 2023 als rechtswidrig. In seiner Begründung kritisiert er die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sowie der gesamten Berner Justiz auf die bereits bekannte pauschale Art und Weise.