Der Beschwerdeführer sei ganz offensichtlich nicht in der Lage einzusehen, dass Beschlüsse von Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften nicht schon allein deshalb strafwürdig seien, weil sie nicht seinen Vorstellungen entsprechen bzw. zu seinem Nachteil ausfallen würden. Hinsichtlich des Strafantrags gegen den Beschuldigten 6 sei nicht nachvollziehbar und unverständlich, was der Beschwerdeführer diesem in welchem Zusammenhang strafrechtlich vorwerfen wolle. Inwiefern ein strafbarer Amtsmissbrauch oder eine Freiheitsberaubung vorliegen solle, sei nicht erkennbar.