Es liege auch hier kein Anfangsverdacht für einen durch den Beschuldigten 5 begangenen Amtsmissbrauch vor. Infolgedessen bzw. mangels eines rechtswidrigen Verhaltens seien auch die weiteren angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ganz offensichtlich nicht in der Lage einzusehen, dass Beschlüsse von Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften nicht schon allein deshalb strafwürdig seien, weil sie nicht seinen Vorstellungen entsprechen bzw. zu seinem Nachteil ausfallen würden.