5 chen BK 21 589 vom 6. Januar 2022 (Beschuldigter 5) bringe der Beschwerdeführer die gleichen, bloss pauschal gehaltenen Vorwürfe vor. Er lege nicht dar, inwiefern insbesondere der fragliche Beschluss offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein solle bzw. der Beschuldigte 5 kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt hätte, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Es liege auch hier kein Anfangsverdacht für einen durch den Beschuldigten 5 begangenen Amtsmissbrauch vor.