Sie seien weder neu noch würden sie nunmehr gegenteilige Schlüsse in strafrechtlicher Hinsicht zulassen. Die Verfügung habe den Beschwerden des Beschwerdeführers zweimalig und nun rechtskräftig Stand gehalten, ohne dass der Beschuldigten 3 oder dem Beschuldigten 4 irgendeine fehlerhafte Verfahrenshandlung oder Ähnliches zur Last gelegt worden wäre. Auch hier liege kein Missbrauch der Amtsgewalt oder ein anderweitig rechtswidriges und damit strafrechtlich relevantes Handeln vor. Betreffend den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa-