Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handle, die auch durch die Staatsanwaltschaft nicht abänderbar sei. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021 seien bereits durch das Obergericht und das Bundesgericht mehrfach geprüft worden. Sie seien weder neu noch würden sie nunmehr gegenteilige Schlüsse in strafrechtlicher Hinsicht zulassen.