Mangels rechtswidrigen Verhaltens der Beschuldigten seien auch die übrigen angezeigten Handlungen (Begünstigung, Verleumdung bzw. Ehr- und Körperverletzung) nicht erfüllt, soweit sie überhaupt mit Strafe bedroht seien (nicht: Ignorieren der Akten und Manipulieren der Tatsachen, seelische Kränkung, Würdeverletzung). Hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021 sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügte «knappe Einsprachefrist von 10 Tagen» nicht ein hinterhältiger Trick darstelle, sondern dass es sich dabei um die gesetzliche