Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 im Rahmen des Verfahrens O 20 12754 strafbaren Amtsmissbrauch begangen hätten. Mangels rechtswidrigen Verhaltens der Beschuldigten seien auch die übrigen angezeigten Handlungen (Begünstigung, Verleumdung bzw. Ehr- und Körperverletzung) nicht erfüllt, soweit sie überhaupt mit Strafe bedroht seien (nicht: Ignorieren der Akten und Manipulieren der Tatsachen, seelische Kränkung, Würdeverletzung).