Der Beschuldigte 6 sei das perfekte Vorzeigebeispiel, wie eine behördliche Position gekonnt ausgenutzt werde, um eigene Interessen in die Streitsachen einzubringen, um sie zu manipulieren und das Recht zu beugen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt: Die Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021 sei nachvollziehbar begründet worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 im Rahmen des Verfahrens O 20 12754 strafbaren Amtsmissbrauch begangen hätten.