Auch die diesbezüglichen Anschuldigungen betreffen im Wesentlichen diejenigen Vorwürfe, welche bereits vorstehend ausgeführt wurden. Er hält fest, der Beschluss BK 20 426 sei sachwidrig, mit Fehlannahmen bzw. falschen Sachverhaltsannahmen und dadurch mit Rechtsfehlern behaftet. Der von ihm geschilderte Sachverhalt werde nicht verstanden resp. wolle nicht verstanden werden. Seine Beschwerden würden nicht korrekt und gerecht behandelt, was auf flüchtiges und inkorrektes Durchlesen sowie auf persönliches und parteiisches Interesse an der Streitsache zurückzuführen sei.