Die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht nur unbegründet, sondern verstosse auch gegen die Korrespondenzenwürdigungspflicht. Die ganze Verfügung sei schwachsinnig und unprofessionell parteiisch. Sie sei nicht tolerierbar, verstosse gegen die Verfahrensgarantien und verletze seine Ehre und Würde. Betreffend den Beschuldigten 5 beziehen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers massgeblich auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 589 vom 6. Januar 2022. Auch insoweit rügt er eine angebliche parteiische und voreingenommene Einstellung von Staatsanwaltschaft und Gerichten des Kantons Bern.